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EHESCHLIESSUNG, SCHEIDUNG UND ANERKENNUNG

Eheschließung und Scheidung


Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Im folgenden Text finden Sie Erläuterungen zu:
1. Eheschließung in der Türkei
2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
3. Namensrechtliche Folgen der Eheschließung in der Türkei
4. Scheidung in der Türkei
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Vorbermerkung: In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die sehr informative Homepage des Standesamtes I in Berlin aufmerksam machen (Link siehe Download- und Linkliste am Ende dieses Textes). Das Standesamt I in Berlin ist häufig als Auslandsstandesamt tätig und insofern mit Personenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen) Deutscher und ihnen gleichgestellter Personen befasst, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, falls kein deutscher Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt mehr bestand. Auf der Webseite des Standesamts I erhalten Sie umfangreiche Informationen sowie Antragsformulare zum Herunterladen zu den gängigsten Personenstandsfällen.
Standesamt I in Berlin
Weiterhin findet man ausführliche Informationen zu Eheschließung, Scheidung und Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei in türkischer Sprache auf der Homepage der Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen Innenministeriums
Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen Innenministeriums
1. Eheschließung in der Türkei
Die Eheschließung vor einem Beamten einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ist nicht möglich.
Die zivilrechtliche Eheschließung nach türkischem Ortsrecht wird in Deutschland anerkannt.
Trauungen können in der Türkei nicht nur von Standesbeamten vorgenommen werden, die bei einem Standesamt (Evlendirme Memunluğu oder Evlendirme Dairesi) der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beschäftigt sind, sondern auch von den Leitern von Personenstandsämtern. Seit dem 29.04.2006 dürfen Eheschließungen in der Türkei nicht mehr durch einen Dorfvorstehern („muhtar“) vorgenommen werden, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist.
Für Eheschließungen zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen in der Türkei verlangen die türkischen Standesämter von dem deutschen Verlobten ein internationales Ehefähigkeitszeugnis nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Dieses internationale Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt von dem für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des deutschen Partners zuständigen Standesamt in Deutschland. Falls der deutsche Partner nicht mehr in Deutschland wohnt, ist das Standesamt seines letzten Wohnortes in Deutschland zuständig. Falls der deutsche Partner noch niemals in Deutschland gewohnt hat, ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedstr. 5, 13357 (Mitte) für die Ausstellung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Das internationale Ehefähigkeitszeugnis muss schriftlich beantragt werden (Antragsformular siehe unten). Laden Sie sich den Antrag herunter und füllen ihn aus. Dann gehen Sie zu dem für Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Türkei zuständigen deutschen Konsulate oder einem unserer deutschen Honorarkonsuln in der Türkei und unterschreiben dort unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes (z.B. Reisepass oder Bundespersonalausweis) den Antrag. Die Gebühr für diese Unterschriftsbeglaubigung beträgt 15,- Euro. Dann lassen Sie dort noch eine beglaubigte Kopie von Ihrem Ausweisdokumentes und von dem Ausweisdokument Ihres türkischen Verlobten fertigen (Gebühr 10,- Euro). (Hinweis: Nur wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, dann müssen auch beide den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Ehefähigkeitszeugnisses unterschreiben.)
Anschließend fragen Sie bitte bei dem für die Ausstellung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen deutschen Standesamt nach, welche Unterlagen (außer Antrag und beglaubigten Passkopien) Sie noch für die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses dort vorlegen müssen und übersenden dann Ihren Antrag mit den Unterlagen direkt an das Standesamt in Deutschland.
Antrag Ehefaehigkeitszeugnis.pdf [pdf; 13.97 k]
Unverbindliche Übersicht über die Unterlagen, die deutsche Standesämter für die Ausstellung eines internationalen Ehefähigkeiszeugnisses verlangen - Bitte fragen Sie unbedingt persönlich beim jeweiligen Standesamt an, welche Unterlagen Sie dort vorlegen müssen.
Dem Antrag sind vom deutschen Verlobten folgende Unterlagen beizufügen:
Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder Geburtsurkunde,
Staatsangehörigkeitsnachweis (z.B. beglaubigte Fotokopie des Reisepasses),
Nachweis des letzten Aufenthaltsortes durch die Meldebehörde,
Bestätigung der Angaben über den Familienstand durch die Meldebehörde
Zusätzlich, wenn Sie vorher schon einmal verheiratet gewesen sind:
Urkundlicher Nachweis über die frühere Eheschließung und urkundlicher Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung jeder früheren Ehe (z.B. Sterbeurkunde, gerichtliche Entscheidung über Scheidung),
Feststellung der Landesjustizverwaltung über die Voraussetzung der Aner­kennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen, wenn zum Nach­weis der Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe eine ausländi­sche Entscheidung vorgelegt wird
Für den türkischen Verlobten sind folgende Unterlagen (hier nur die türkischen Bezeichnungen) beizufügen:
Nüfus Müdürlüğünden uluslararası doğum kayıt örneği (Formül A),
Pasaport fotokopisi veya nüfus cüzdanı fotokopisi (noter tasdikli),
Kişinin halen ikamet ettiği yerin adresini içeren muhtardan ikametgah belgesi,
Nüfus Müdürlüğünden vukuatlı nüfus kayıt örneği
Önceki evliliğe ait resmi belge ve sona ermiş olan önceki evliliklere dair resmi belge (örneğin: uluslararası ölüm kayıt örneği, önceki evliliğe dair uluslararası evlenme kayıt örneği (formül B) ve boşanma kararı vs.)
Urkunden in türkischer Sprache (s.o. Nr. 3 bis 5) ist eine von einem zuverlässigen Dolmetscher gefertigte Übersetzung beizufügen.
Die Urkunden Nr. 3 und 4 sowie das Scheidungsurteil nach Nr. 5 benötigen, nachdem sie übersetzt worden sind, noch eine Apostille ( für die Urkunden nach Nr. 3 und 4 erteilt sie das zuständige Gouverneursamt (Valilik), für das Scheidungsurteil die Adalet Komisyonu).
Hinweis zur anschließenden Eheschließung in der Türkei:
Genaue Informationen zur Eheschließung selbst müssten in jedem Einzelfall bei dem türkischen Standesbeamten eingeholt werden, der die Trauung vornehmen soll.
Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums müssen ausländische Staatsangehörige, die vor einer türkischen Standesbehörde heiraten wollen, mit den unten aufgeführten Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorsprechen. Dies gilt auch, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen türkischen Staatsangehörigen heiraten will.
Türkischer Personalausweis (gilt für türkische StA)
Abschrift des Personalausweises mit Bild (gilt für türkische StA)
Personenstandsregisterauszug (gilt für türkische StA)
Amtliches Attest eines Gesundheitsrates (sağlık kurulu raporu), ausgestellt von einem staatlichen Krankenhaus
5 (fünf) Passbilder (nicht älter als sechs Monate, farbig, Frontalansicht)
Ehefähigkeitszeugnis, welches belegt, dass für die Eheschließung des ausländischen Staatsangehörigen gem. der Gesetzgebung in seinem Land keine Hindernisse existieren (gilt für ausländische StA – siehe auch oben)
Reisepass (gilt für ausländische StA), muss übersetzt und notariell beglaubigt werden
Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers bei der Trauung, sofern der/die ausländische Staatsangehörige/r kein Türkisch sprechen
Hinweis zur Staatsangehörigkeit
Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt hierzu in Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 folgendes: „Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Ausländer, die wegen der Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, können, wenn sie mindestens drei Jahre verheiratet sind, tatsächlich zusammen leben und die Ehe fortdauert, im Inland bei den obersten Verwaltungsbehörden oder im Ausland bei den türkischen Konsulaten einen dahin gehenden Antrag stellen.“
Vorsicht! Grundsätzlich verliert ein Deutscher gem. § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit - wie zum Beispiel die türkische - erwirbt.
Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben. Näheres hierzu siehe in der Rubrik „Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ auf der Homepage der Botschaft Ankara.


2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales Familienbuch („aile cüzdanı“) ausgestellt. Dies geschieht auf Grundlage des CIEC-Übereinkommens vom 13.09.1974. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt, da die Bundesrepublik diesem Abkommen bisher nicht beigetreten ist.
Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das „Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist.
3. Namensrechtliche Folgen Ihrer Eheschließung in der Türkei
Die vor dem türkischen Standesbeamten abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen werden durch die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Daher müssen Sie, wenn zum Beispiel die Ehefrau bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen neuen Pass auf den Namen ihres Ehemannes beantragen möchte, zunächst beide Ehegatten bei dem Standesamt am Wohnort in Deutschland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei eine Rechtswahl vornehmen und dann einen Ehenamen bestimmen (Antragsformular s.u. - Gebühren 20,- Euro für die Unterschriftsbeglaubigung plus 5,- Euro für Kopiebeglaubigung). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt einen Reisepass mit Ihrem künftigen Namen beantragen.
Für Rechtswahl und Namensbestimmung vorzulegende Unterlagen:
Ausweisdokument beider Eheleute
Internationale Heiratsurkunde „Formul B“
Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
Falls einer der Ehegatten in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, die Einbürgerungsurkunde
ggf. Scheidungsurteil
Diese Erklärung wird dann von der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei an das zuständige Standesamt in Deutschland gesandt. Erst wenn wir von dort die Bestätigung der neuen Namensführung erhalten haben, kann der Ehefrau der auf den neuen Namen beantragte Reisepass ausgehändigt werden.
Namenserklaerung Ehegatten.pdf [pdf; 7.68 k]
4. Scheidung in der Türkei
In der Türkei kann eine einvernehmliche Scheidung wegen Zerrüttung nach Artikel 166 türkisches Zivilgesetzbuch sehr schnell bewirkt werden. Oft liegen nur wenige Tage zwischen Klageerhebung und Urteil. Das setzt natürlich voraus, dass schon im Vorfeld alle eventuellen Streitpunkte geklärt wurden. Die Rechtskraft tritt sofort ein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, ansonsten beginnt die Rechtsschutzfrist mit dem Tag der Zustellung. Sofern beide Parteien durch ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten sind, müssen die Eheleute nicht persönlich erscheinen.
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (siehe Download- und Linkliste am Ende des Textes). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der als Download am Ende dieses Abschnitts. Den Antrag können Sie bei jedem deutschen Konsulat, Generalkonsulat oder der Botschaft in der Türkei einreichen (Gebühren: 15,- Euro für die Unterschriftsbeglaubigung und 5,- Euro für die Beglaubigung einer Passkopie).
Antrag Anerkennung ausländische Ehescheidung.pdf
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:
· Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Auch ein Scheidungsurteil, das in Deutschland ergangen ist, muss in der Türkei anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird.
Zur Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich: Das deutsche Urteil muss durch den Beschluss eines türkischen Gerichtes anerkannt werden. Dieses Verfahren hat gewöhnlich fast den Charakter eines zweiten Scheidungsverfahrens. Gemäß Art. 58 des Gesetzes Nr. 5718 über das intern. Privat- und Zivilverfahrensrecht werden Urteile von ausländischen Gerichten in der Türkei anerkannt. Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden, haben ausländische Urteile keine rechtliche Wirkung türkische Behörden betreffend; z.B. kann die Scheidung nicht beim türkischen Personenstandsamt registriert werden und die Person gilt weiterhin als verheiratet:
Zuständig für die Anerkennung eines Urteils sind jeweils die Familiengerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivilgerichte am Wohnort oder am letzten Wohnort. Ausländer können zwischen den Familiengerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir wählen.
Der Antrag kann durch die Betroffenen selbst oder durch einen beauftragten Anwalt persönlich gestellt werden. In der Regel werden von den Betroffenen zwei Anwälte beauftragt. Der eine Anwalt stellt den Antrag auf Anerkennung, der andere stimmt dem zu, in solchen Fällen dauert das Verfahren 5 bis 10 Tage. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der Ausländer lediglich eine Vollmacht zur Anerkennung des Scheidungsurteils durch ein türkisches Gericht („Türk mahkemesinde tenfizi“) erteilen und eine andere Verwendung ausschließen („bu vekalet başka bir amaçla kullanılamaz“).
Hält sich einer der Betroffenen in der Türkei auf und spricht persönlich bei Gericht vor bzw. kann befragt werden, benötigt lediglich der Nichtanwesende einen Anwalt, auch in solchen Fällen ist die Verfahrensdauer wie oben angegeben.
Sollte der ausländische Ehepartner keinen Anwalt bevollmächtigen, kann der türkische Ehepartner (wie oben angegeben, selbst oder über einen Anwalt) den Antrag stellen. Das Anerkennungsverfahren wird daraufhin eröffnet und das Gericht teilt dem ausländische Ehepartner per Zustellung an seine ausländische Adresse mit, dass er/sie oder ein bevollmächtigter Anwalt zum angegebenen Termin erscheinen soll, oder die Anerkennung wird in Abwesenheit erfolgen. Sollte weder der Ausländer noch ein bevollmächtigter Anwalt erscheinen, werden durch das Gericht Zeugen gehört und aufgrund des vorliegenden ausländischen Scheidungsurteils (übersetzten und beglaubigte Kopie erforderlich) der Anerkennungsbeschluss (tenfiz karari) gefasst. In einem solchen Fall dauert das Verfahren 5 bis 6 Monate.
Sollte die Ladung des Gerichts nicht zugestellt werden können (unbekannt verzogen usw.), muss gemäß dem türk. Zustellungsgesetz die Ladung veröffentlicht werden. Erst dann kann das Gericht das Urteil anerkennen. Bevor der Anerkennungsbeschluss in solch einem Fall rechtskräftig wird, muss er ebenfalls veröffentlicht werden. In diesem Fall ist mit einer Verfahrensdauer von wenigstens 1 Jahr zu rechnen.
Gegen den Anerkennungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach türkischem Recht tritt die Rechtswirkung eines deutschen Scheidungsurteil in der Türkei ab dem Datum ein, an dem die türkische Anerkennungentscheidung Rechtskraft erlangt.
Stand:20.05.2010 (Quelle: Deutsche Botschaft, Ankara)