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Erbrecht, Nachlassangelegenheiten und Erbausschlagung

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden


Vorbemerkungen


Erbrecht von Deutschen in der Türkei

Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.


Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei gewillkürter Erbfolge gilt eine Beschränkung der Grundstücksgröße auf 2,5 ha bzw. 30 ha mit Ausnahmegenehmigung des Ministerrates. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.


Gem. Art. 29 des türkischen Staatsgehörigkeitsgesetzes Nr. 403 gelten die oben genannten Einschränkungen nicht für Personen, die durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erwarben und sie mit Genehmigung des Ministerrates zwecks Erwerbes einer anderen (z.B. der deutschen) Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren gesetzliche Erben. Diese Personen werden u.a. hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum nicht als Ausländer behandelt; sie müssen sich mit einer sogenannten “Pembe kart“ oder “Mavi kart” ausweisen.


Erbrecht von Türken in Deutschland

Natürliche Personen können nach deutschem Recht Erbe sein, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder sich im Inland aufhalten. Zwar kann gemäß Artikel 88 EGBGB durch Landesrecht ein - auch erbrechtlicher - Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von einer staatlichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Entsprechende Vorschriften bestehen aber hinsichtlich natürlicher Personen nicht. Für türkische Staatsangehörige besteht in Deutschland mithin ein uneingeschränktes Erbrecht, was auch praktisch - z.B. Grundbucheintrag – durchgeführt wird.


1. Erbscheine


Wenn Sie Erbe geworden sind, benötigen Sie einen Erbschein, um über das Erbe verfügen zu können.


Ob Sie einen deutschen oder einen türkischen Erbschein benötigen, richtet sich nach dem „Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der türkischen Republik“ vom 28.05.1929. Dieser ist für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei weiterhin gültig.

In der Anlage zu Art. 20 dieses Konsularvertrages ist das so genannte „Nachlassabkommen geregelt“. Danach gilt folgendes:


Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland ausschließlich beweglichen Nachlass (z.B. Geld auf Bankkonten) hinterlassen hat, genügt nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in Deutschland ein türkischer Erbschein. Dieser türkische Erbschein muss dann, um in Deutschland verwendet werden zu können, gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland versehen werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille akzeptiert. Die Liste der türkischen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Homepage der türkischen Botschaft in Deutschland siehe Linkliste am Ende dieses Textes. Sowie auf:


Auswärtiges Amt/Länderinformationen/Türkei


Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland unbeweglichen Nachlass (z.B. Wohnung, Haus oder Grundstück) hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland nach § 14 II iVm. § 17 des Nachlassabkommens einen deutschen Erbschein. Den entsprechenden Erbscheinsantrag kann der Erbe, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen stellen. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder Deutschland verstorben ist und beweglichen oder unbeweglichen Nachlass (z.B. Grundstück oder Geld auf Bankkonten) in Deutschland hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland einen deutschen Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und unbeweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in der Türkei einen türkischen Erbschein. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und beweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat, genügt den Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in der Türkei ein deutscher Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Dieser Erbschein muss dann, um in der Türkei verwendet werden zu können, gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei versehen werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille(siehe Rubrik "Gesamte Rechtsinformationen") akzeptiert. Alternativ steht es den Erben frei, vorab mit den türkischen Stellen (z.B. Banken) zu klären, ob sie mit der Vorlage eines türkischen Erbscheines einverstanden sind. In diesem Falle müssten die Erben einen türkischen Erbschein beantragen. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag.


2. Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht


Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen, sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.


Zuständigkeit:

Als Nachlassgericht ist nur das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zu Protokoll (also mündlich) zu erklären.


Hatte der deutsche Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstr. 66-67, 10823 Berlin, zuständig.


War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Ausländer und hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Amtsgericht in Deutschland (für den gesamten Nachlass) zuständig, in dessen Amtsbezirk sich Nachlassgegenstände befinden.


Frist für die Ausschlagung:

Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zugeht.


Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist (s.u.) im Ausland aufgehalten hat.


Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erbe Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht. (Wichtig: Wenn der Erbe bei Todesfall seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hat, hat er sechs Monate Zeit für die Ausschlagung, auch wenn er z.B. am Todestag selber in Deutschland war.)


Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.


Form der Ausschlagung:

Die Ausschlagung kann dem zuständigen Nachlassgericht (andere Amtsgerichte sind zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung nicht berechtigt) entweder mündlich zu Protokoll oder in schriftlicher Form erklärt werden.


Bei schriftlicher Erklärung der Ausschlagung muss die Unterschrift von einem Notar in Deutschland oder, bei Aufenthalt im Ausland, von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Hierbei fallen 15,- Euro Gebühren an. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch andere Stellen ist nicht zulässig, die Erbausschlagung damit nicht wirksam.


Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B., um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen).


Die schriftliche Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

•genaue Angaben zum Verstorbenen (vollständiger Name, Geburtstag und –ort, Sterbetag und –ort, letzte Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit/en
•genaue Angaben zum Erbausschlagenden, ggfs. einschließlich des Verwandtschaftsgrades zum Verstorbenen
•Angabe, ob nach Wissen des Erbausschlagenden eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen wurde
•Angabe des genauen Datums, an dem der Erbausschlagende die Nachricht von der Berufung zum Erben erhalten hat
•Angabe zu den Gründen der Erbausschlagung (z.B. Überschuldung)
•Angabe, dass das Erbe aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen wird (hiermit wird z.B. vermieden, dass das Erbe aus gesetzlicher Erbfolge ausgeschlagen wird, der Erbausschlagende aber durch ein zu einem späteren Zeitpunkt aufgefundenes Testament zum Erben berufen wird)
•Angabe, ob dem Erbausschlagenden bekannt ist, welche Person nach der Ausschlagung als nächster Erbe berufen ist.
Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter:

Soll für minderjährige Kinder das Erbe ausgeschlagen werden, kann deren gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen beide Elternteile das Erbe für ihr Kind ausschlagen.


Es gelten die oben genannten Form- und Fristvorschriften.


In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die ebenfalls innerhalb der oben genannten Fristen bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Diese Genehmigung ist für minderjährige Kinder nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.


Gleiches gilt, wenn für einen Erben ein Vormund bestellt wurde.


Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.


3. Erbenermittlung


Eine Erbenermittlung über die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei kann nicht erfolgen.


Das Türkische Außenministerium hat der deutschen Botschaft in Ankara mitgeteilt, dass Erben von verstorbenen türkischen Staatsangehörigen nur ermittelt werden, wenn ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen über die deutschen Justizbehörden gestellt wird. Weiterhin hat das Außenministerium mitgeteilt, dass die Erben von türkischen Staatsangehörigen nur mitgeteilt werden können, wenn diese Informationen "im Rahmen eines in Deutschland laufenden Gerichtsverfahrens oder für eine durch die deutschen Justizbehörden vorzunehmende Maßnahme benötigt werden".
Stand:09.07.2010 (Quelle: Deutsche Botschaft, Ankara)

EHESCHLIESSUNG, SCHEIDUNG UND ANERKENNUNG

Eheschließung und Scheidung


Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Im folgenden Text finden Sie Erläuterungen zu:
1. Eheschließung in der Türkei
2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
3. Namensrechtliche Folgen der Eheschließung in der Türkei
4. Scheidung in der Türkei
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Vorbermerkung: In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die sehr informative Homepage des Standesamtes I in Berlin aufmerksam machen (Link siehe Download- und Linkliste am Ende dieses Textes). Das Standesamt I in Berlin ist häufig als Auslandsstandesamt tätig und insofern mit Personenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen) Deutscher und ihnen gleichgestellter Personen befasst, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, falls kein deutscher Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt mehr bestand. Auf der Webseite des Standesamts I erhalten Sie umfangreiche Informationen sowie Antragsformulare zum Herunterladen zu den gängigsten Personenstandsfällen.
Standesamt I in Berlin
Weiterhin findet man ausführliche Informationen zu Eheschließung, Scheidung und Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei in türkischer Sprache auf der Homepage der Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen Innenministeriums
Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen Innenministeriums
1. Eheschließung in der Türkei
Die Eheschließung vor einem Beamten einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ist nicht möglich.
Die zivilrechtliche Eheschließung nach türkischem Ortsrecht wird in Deutschland anerkannt.
Trauungen können in der Türkei nicht nur von Standesbeamten vorgenommen werden, die bei einem Standesamt (Evlendirme Memunluğu oder Evlendirme Dairesi) der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beschäftigt sind, sondern auch von den Leitern von Personenstandsämtern. Seit dem 29.04.2006 dürfen Eheschließungen in der Türkei nicht mehr durch einen Dorfvorstehern („muhtar“) vorgenommen werden, wenn einer der Ehepartner Ausländer ist.
Für Eheschließungen zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen in der Türkei verlangen die türkischen Standesämter von dem deutschen Verlobten ein internationales Ehefähigkeitszeugnis nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Dieses internationale Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt von dem für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des deutschen Partners zuständigen Standesamt in Deutschland. Falls der deutsche Partner nicht mehr in Deutschland wohnt, ist das Standesamt seines letzten Wohnortes in Deutschland zuständig. Falls der deutsche Partner noch niemals in Deutschland gewohnt hat, ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedstr. 5, 13357 (Mitte) für die Ausstellung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Das internationale Ehefähigkeitszeugnis muss schriftlich beantragt werden (Antragsformular siehe unten). Laden Sie sich den Antrag herunter und füllen ihn aus. Dann gehen Sie zu dem für Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Türkei zuständigen deutschen Konsulate oder einem unserer deutschen Honorarkonsuln in der Türkei und unterschreiben dort unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes (z.B. Reisepass oder Bundespersonalausweis) den Antrag. Die Gebühr für diese Unterschriftsbeglaubigung beträgt 15,- Euro. Dann lassen Sie dort noch eine beglaubigte Kopie von Ihrem Ausweisdokumentes und von dem Ausweisdokument Ihres türkischen Verlobten fertigen (Gebühr 10,- Euro). (Hinweis: Nur wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, dann müssen auch beide den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Ehefähigkeitszeugnisses unterschreiben.)
Anschließend fragen Sie bitte bei dem für die Ausstellung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen deutschen Standesamt nach, welche Unterlagen (außer Antrag und beglaubigten Passkopien) Sie noch für die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses dort vorlegen müssen und übersenden dann Ihren Antrag mit den Unterlagen direkt an das Standesamt in Deutschland.
Antrag Ehefaehigkeitszeugnis.pdf [pdf; 13.97 k]
Unverbindliche Übersicht über die Unterlagen, die deutsche Standesämter für die Ausstellung eines internationalen Ehefähigkeiszeugnisses verlangen - Bitte fragen Sie unbedingt persönlich beim jeweiligen Standesamt an, welche Unterlagen Sie dort vorlegen müssen.
Dem Antrag sind vom deutschen Verlobten folgende Unterlagen beizufügen:
Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder Geburtsurkunde,
Staatsangehörigkeitsnachweis (z.B. beglaubigte Fotokopie des Reisepasses),
Nachweis des letzten Aufenthaltsortes durch die Meldebehörde,
Bestätigung der Angaben über den Familienstand durch die Meldebehörde
Zusätzlich, wenn Sie vorher schon einmal verheiratet gewesen sind:
Urkundlicher Nachweis über die frühere Eheschließung und urkundlicher Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung jeder früheren Ehe (z.B. Sterbeurkunde, gerichtliche Entscheidung über Scheidung),
Feststellung der Landesjustizverwaltung über die Voraussetzung der Aner­kennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen, wenn zum Nach­weis der Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe eine ausländi­sche Entscheidung vorgelegt wird
Für den türkischen Verlobten sind folgende Unterlagen (hier nur die türkischen Bezeichnungen) beizufügen:
Nüfus Müdürlüğünden uluslararası doğum kayıt örneği (Formül A),
Pasaport fotokopisi veya nüfus cüzdanı fotokopisi (noter tasdikli),
Kişinin halen ikamet ettiği yerin adresini içeren muhtardan ikametgah belgesi,
Nüfus Müdürlüğünden vukuatlı nüfus kayıt örneği
Önceki evliliğe ait resmi belge ve sona ermiş olan önceki evliliklere dair resmi belge (örneğin: uluslararası ölüm kayıt örneği, önceki evliliğe dair uluslararası evlenme kayıt örneği (formül B) ve boşanma kararı vs.)
Urkunden in türkischer Sprache (s.o. Nr. 3 bis 5) ist eine von einem zuverlässigen Dolmetscher gefertigte Übersetzung beizufügen.
Die Urkunden Nr. 3 und 4 sowie das Scheidungsurteil nach Nr. 5 benötigen, nachdem sie übersetzt worden sind, noch eine Apostille ( für die Urkunden nach Nr. 3 und 4 erteilt sie das zuständige Gouverneursamt (Valilik), für das Scheidungsurteil die Adalet Komisyonu).
Hinweis zur anschließenden Eheschließung in der Türkei:
Genaue Informationen zur Eheschließung selbst müssten in jedem Einzelfall bei dem türkischen Standesbeamten eingeholt werden, der die Trauung vornehmen soll.
Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums müssen ausländische Staatsangehörige, die vor einer türkischen Standesbehörde heiraten wollen, mit den unten aufgeführten Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorsprechen. Dies gilt auch, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen türkischen Staatsangehörigen heiraten will.
Türkischer Personalausweis (gilt für türkische StA)
Abschrift des Personalausweises mit Bild (gilt für türkische StA)
Personenstandsregisterauszug (gilt für türkische StA)
Amtliches Attest eines Gesundheitsrates (sağlık kurulu raporu), ausgestellt von einem staatlichen Krankenhaus
5 (fünf) Passbilder (nicht älter als sechs Monate, farbig, Frontalansicht)
Ehefähigkeitszeugnis, welches belegt, dass für die Eheschließung des ausländischen Staatsangehörigen gem. der Gesetzgebung in seinem Land keine Hindernisse existieren (gilt für ausländische StA – siehe auch oben)
Reisepass (gilt für ausländische StA), muss übersetzt und notariell beglaubigt werden
Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers bei der Trauung, sofern der/die ausländische Staatsangehörige/r kein Türkisch sprechen
Hinweis zur Staatsangehörigkeit
Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt hierzu in Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 folgendes: „Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Ausländer, die wegen der Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, können, wenn sie mindestens drei Jahre verheiratet sind, tatsächlich zusammen leben und die Ehe fortdauert, im Inland bei den obersten Verwaltungsbehörden oder im Ausland bei den türkischen Konsulaten einen dahin gehenden Antrag stellen.“
Vorsicht! Grundsätzlich verliert ein Deutscher gem. § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit - wie zum Beispiel die türkische - erwirbt.
Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben. Näheres hierzu siehe in der Rubrik „Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ auf der Homepage der Botschaft Ankara.


2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales Familienbuch („aile cüzdanı“) ausgestellt. Dies geschieht auf Grundlage des CIEC-Übereinkommens vom 13.09.1974. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht anerkannt, da die Bundesrepublik diesem Abkommen bisher nicht beigetreten ist.
Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das „Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist.
3. Namensrechtliche Folgen Ihrer Eheschließung in der Türkei
Die vor dem türkischen Standesbeamten abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen werden durch die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Daher müssen Sie, wenn zum Beispiel die Ehefrau bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen neuen Pass auf den Namen ihres Ehemannes beantragen möchte, zunächst beide Ehegatten bei dem Standesamt am Wohnort in Deutschland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei eine Rechtswahl vornehmen und dann einen Ehenamen bestimmen (Antragsformular s.u. - Gebühren 20,- Euro für die Unterschriftsbeglaubigung plus 5,- Euro für Kopiebeglaubigung). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt einen Reisepass mit Ihrem künftigen Namen beantragen.
Für Rechtswahl und Namensbestimmung vorzulegende Unterlagen:
Ausweisdokument beider Eheleute
Internationale Heiratsurkunde „Formul B“
Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren: Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
Falls einer der Ehegatten in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, die Einbürgerungsurkunde
ggf. Scheidungsurteil
Diese Erklärung wird dann von der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei an das zuständige Standesamt in Deutschland gesandt. Erst wenn wir von dort die Bestätigung der neuen Namensführung erhalten haben, kann der Ehefrau der auf den neuen Namen beantragte Reisepass ausgehändigt werden.
Namenserklaerung Ehegatten.pdf [pdf; 7.68 k]
4. Scheidung in der Türkei
In der Türkei kann eine einvernehmliche Scheidung wegen Zerrüttung nach Artikel 166 türkisches Zivilgesetzbuch sehr schnell bewirkt werden. Oft liegen nur wenige Tage zwischen Klageerhebung und Urteil. Das setzt natürlich voraus, dass schon im Vorfeld alle eventuellen Streitpunkte geklärt wurden. Die Rechtskraft tritt sofort ein, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, ansonsten beginnt die Rechtsschutzfrist mit dem Tag der Zustellung. Sofern beide Parteien durch ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten sind, müssen die Eheleute nicht persönlich erscheinen.
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist. Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (siehe Download- und Linkliste am Ende des Textes). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Str. 21/25, zu stellen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der als Download am Ende dieses Abschnitts. Den Antrag können Sie bei jedem deutschen Konsulat, Generalkonsulat oder der Botschaft in der Türkei einreichen (Gebühren: 15,- Euro für die Unterschriftsbeglaubigung und 5,- Euro für die Beglaubigung einer Passkopie).
Antrag Anerkennung ausländische Ehescheidung.pdf
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:
· Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Auch ein Scheidungsurteil, das in Deutschland ergangen ist, muss in der Türkei anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird.
Zur Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich: Das deutsche Urteil muss durch den Beschluss eines türkischen Gerichtes anerkannt werden. Dieses Verfahren hat gewöhnlich fast den Charakter eines zweiten Scheidungsverfahrens. Gemäß Art. 58 des Gesetzes Nr. 5718 über das intern. Privat- und Zivilverfahrensrecht werden Urteile von ausländischen Gerichten in der Türkei anerkannt. Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden, haben ausländische Urteile keine rechtliche Wirkung türkische Behörden betreffend; z.B. kann die Scheidung nicht beim türkischen Personenstandsamt registriert werden und die Person gilt weiterhin als verheiratet:
Zuständig für die Anerkennung eines Urteils sind jeweils die Familiengerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivilgerichte am Wohnort oder am letzten Wohnort. Ausländer können zwischen den Familiengerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir wählen.
Der Antrag kann durch die Betroffenen selbst oder durch einen beauftragten Anwalt persönlich gestellt werden. In der Regel werden von den Betroffenen zwei Anwälte beauftragt. Der eine Anwalt stellt den Antrag auf Anerkennung, der andere stimmt dem zu, in solchen Fällen dauert das Verfahren 5 bis 10 Tage. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der Ausländer lediglich eine Vollmacht zur Anerkennung des Scheidungsurteils durch ein türkisches Gericht („Türk mahkemesinde tenfizi“) erteilen und eine andere Verwendung ausschließen („bu vekalet başka bir amaçla kullanılamaz“).
Hält sich einer der Betroffenen in der Türkei auf und spricht persönlich bei Gericht vor bzw. kann befragt werden, benötigt lediglich der Nichtanwesende einen Anwalt, auch in solchen Fällen ist die Verfahrensdauer wie oben angegeben.
Sollte der ausländische Ehepartner keinen Anwalt bevollmächtigen, kann der türkische Ehepartner (wie oben angegeben, selbst oder über einen Anwalt) den Antrag stellen. Das Anerkennungsverfahren wird daraufhin eröffnet und das Gericht teilt dem ausländische Ehepartner per Zustellung an seine ausländische Adresse mit, dass er/sie oder ein bevollmächtigter Anwalt zum angegebenen Termin erscheinen soll, oder die Anerkennung wird in Abwesenheit erfolgen. Sollte weder der Ausländer noch ein bevollmächtigter Anwalt erscheinen, werden durch das Gericht Zeugen gehört und aufgrund des vorliegenden ausländischen Scheidungsurteils (übersetzten und beglaubigte Kopie erforderlich) der Anerkennungsbeschluss (tenfiz karari) gefasst. In einem solchen Fall dauert das Verfahren 5 bis 6 Monate.
Sollte die Ladung des Gerichts nicht zugestellt werden können (unbekannt verzogen usw.), muss gemäß dem türk. Zustellungsgesetz die Ladung veröffentlicht werden. Erst dann kann das Gericht das Urteil anerkennen. Bevor der Anerkennungsbeschluss in solch einem Fall rechtskräftig wird, muss er ebenfalls veröffentlicht werden. In diesem Fall ist mit einer Verfahrensdauer von wenigstens 1 Jahr zu rechnen.
Gegen den Anerkennungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach türkischem Recht tritt die Rechtswirkung eines deutschen Scheidungsurteil in der Türkei ab dem Datum ein, an dem die türkische Anerkennungentscheidung Rechtskraft erlangt.
Stand:20.05.2010 (Quelle: Deutsche Botschaft, Ankara)

2010 YILI TARİFEMİZ

CAN HUKUK BÜROSU
2010 YILI ÜCRET TARİFESİ

A - SULH HUKUK MAHKEMELEHİNDE GÖRÜLEN DAVALAR

1 Mirasçılık belgesi alınması (Veraset ilamı)
1.000,00 TL (500,00 €)

2 Tahliye davaları
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere, yıllık kiranın % 15 i

3 İzalen i şuyu davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere, hisse değerinin %15 i


4 Vasiyetnamenin okunması, tereke tespiti,
terekede İhtiyatı tedbirler, mirasın reddi,
miras şirketine mümessil tayinine ilişkin davalar
3.000,00 TL (1.500,00 €)

5 Mirasta defter tutulması
3.000,00 TL (1.500,00 €)

6 Kira tespiti ve kira bedelinin artırımı davaları
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere yıllık kiranın %15'i


7 Eşya tespiti, hasar tespiti ve diğer tespit talepleri
1.000,00 TL (500,00 €)

8 Maddi ve manevi tazminat, her türlü alacak ve itirazın iptal davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


9 Tevdi mahalli tayini
1.000,00 TL (500,00 €)

10 Kat mülkiyelinden doğan uyuşmazlıklarda
2.000,00 TL ( 1.000,00 €)

11 Vesayet vs kayyum davaları
2.000,00 TL (1.000,00 €)

B - ASLİYE HUKUK ve AİLE MAHKEMELERİNDE GÖRÜLEN DAVALAR

1 Tapu ve Nüfus Müdürlüklerinde İsim düzeltilmesi, değiştirilmesi,
yaş tashihi, kazai rüş davaları
2.500,00 TL (1.250,00 €)

2 Nişanın bozulmasından doğan davalar
(Nişan hediyelerinin iadesi, maddi ve manevi tazminat vs.)
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

3 Boşanma davaları;
a-Anlaşmalı boşanma davası
b-Çekişmeli boşanma davası
c-Çekişmeli ve maddi, manevi tazminat İstemli boşanma davaları
a- 3.000,00 TL (1.500,00 €)
b- 4.000,00 TL (2.000,00 €)
c- 3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

4 Evlenmeye izin, iddet müddetinin kaldırılması davaları
1.000,00 TL (500,00 €)

5 Vetayet ve Nafaka davaları
2.500,00 TL (1.250,00 €)

6 Evlat edinmeye izin davası
2.500,00 TL (1.250,00 €)

7 Nesebin reddi, nesebin tashihi ve babalık davaları
2.500,00 TL (1.250,00 €)

8 Miras nedeniyle Tenkis davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

9 Vasiyetnamenin iptali ve tenfizi davaları
5.000,00 TL (2.500,00 €)

10 Miras nedeniyle iade davaları
4.000,00 TL (2.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


11 Men-i müdahale davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

12 Tapu iptali ve tescili
4.000,00 TL (2.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


13 Şufa davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


14 Ecrimisil davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

15 Her türlü alacak, maddi ve manavi tazminat davaları
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

16 Tezyid’i bedel (Kamulaştırma bedelinin artırılması)
5.000,00 TL (2.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


17 Eşya tespiti, hasar tespiti ve diğer tespit talepleri
2.000,00 TL (1.000,00 €)

18 Ticari şirketler hakkında ortaklar adına açılacak davalar
4.000,00 TL (2.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


19 Kooperatif üyeliğinden çıkarma kararlarının iptaline İlişkin davalar
4.000,00 TL (2.000,00 €)

20 Tenfiz davaları (Yabancı mahkeme kararlarının tanıtılması)
2.000,00 TL (1.000,00 €)

21 Fikri ve Sınai Haklar Mahkemelerinde takip edilen davalar
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


22 Tüketici Mahkemelerinde takip edilen davalar
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i



C - İCRA İFLAS HUKUKUMDAN DOĞAN DAVALAR

1 Menfi tespit ve istirdat davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

2 İstihkak davaları
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


3 İcra mahkemesi görevine giren davalar
(İmzaya ve borca itiraz, şikayet vs.)
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


4 İcra iflas kanunundan doğan iptal davaları
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


5 İcra takipleri;
a- Çocuk teslimi
b- Değeri parayla ölçülemeyen icra takipleri
c- Değeri parayla ölçülebilen icra takipler

a- 3.000,00 TL (1.500,00 €)
b- 2.000,00 TL (1.000,00 €)
c- 2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere takip değerinin %10'u



D - İŞ MAHKEMELERİNDE GÖRÜLEN DAVALAR

1 Değeri para ile ölçülebilen davalar
3.000,00 TL (1.500,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

2 Değeri para ile ölçülemeyen daval
3.000,00 TL (1.500,00 €)

E - İDARE ve VERĞİ MAHKEMELERİNDE GÖRÜLEN DAVALAR

1 İptal davaları
4.000,00 TL (2.000,00 €)

2 Tam yargı davaları
4.000,00 TL (2.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i

3 Vergi uyuşmazlığından doğan davalar
4.000,00 TL (2.000,00 €)
den az olmamak üzere dava değerinin %15'i


F - CEZA MAHKEMELERİNDE GÖRÜLEN DAVALAR

1 Ağır Ceza Mahkemesi;
a- Sanık vekilliği
b- Müdahil vekilliği
a- 8.000,00 TL (4.000,00 €)
b- 5.000,00 TL (2.500,00 €)


2 Asliye Ceza Mahkemesi;
a- Sanık vekilliği
b- Müdahil vekilliği
a- 5.000,00 TL (2.500,00 €)
b- 3.000,00 TL (1.500,00 €)


3 Sulh Ceza Mahkemesi;
a- Sanık vekilliği
b- Müdahil vekilliği
a- 3.000,00 TL (1.500,00 €)
b- 2.000,00 TL (1.000,00 €)


4 Özel Görevli Ceza Mahkemeleri;
a- Sanık vekilliği
b- Müdahil vekilliği
a- 6.000,00 TL (3.000,00 €)
b- 4.000,00 TL (2.000,00 €)


G - DİĞER HUKUKİ YARDIMLAR

1 Büro'da sözlü danışma (İlk yarım saat için)
100,00 TL (50,00 €)

2 Yazılı danışma
400,00 TL (200,00 €)

3 İhtarname, İhbarname, protesto düzenleme
600,00 TL (300,00 €)

4 Dava ve cevap dilekçesi
800,00 TL (400,00 €)

5 Temyiz, karar düzeltme dilekçesi
1.000,00 TL (500,00 €)

6 Miras sözleşmesi, vasiyetname tanzimi, taksim sözleşmesi
3.000,00 TL (1.500,00 €)

7 Kira sözleşmesi vs diğer her türlü sözleşme tanzimi
1.000,00 TL (500,00 €)

8 Yargıtay' da duruşmaya katılma (Masraf hariç)
2.000,00 TL (1.000,00 €)

9 Şirket anasözleşmesi, tüzük, vakıf senedi, yönetmelik, İstisna akdi ve benzeri İşleR
4.000,00 TL (2.000,00 €)

10 Hazırlık soruşturmasında bulunma
1.000,00 TL (500,00 €)

11 Vatandaşlığa kabul ya da vatandaşlıktan çıkma talepleriyle ilgili işler
4.000,00 TL (2.000,00 €)

12 Türkiye'de oturma ve çalışma izni alınması
4.000,00 TL (2.000,00 €)

13 Şirketlerde, Kooperatiflerde, Sendikalarda, Meslek Odalarında, Vakıflarda ve Demeklerde danışma ücretleri (Aylık Net)
2.000,00 TL (1.000,00 €)
den az olmamak üzere anlaşma ile belirlenir


14 Şirketlerde anasözleşme değişikliği ve sermaye artırımı işlemleri
2.500,00 TL (1.250,00 €)

15 Ticaret şirketlerinde ve kooperatiflerde
Genel Kurul ve pay devri işlemleri
3.000,00 TL (1.500,00 €)

16 Ticaret şirketlerinde kuruluş, tür değiştirme, birleşme işlemleri
6.000,00 TL (3.000,00 €)

17 Vergi Uzlaşma Komisyonu İşlemleri
3.000,00 TL (1.500,00 €)

18 Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi'nde takip edilen davalar;
a- Duruşmasız
b- Duruşmalı (masraf hariç)
a-8.000,00 TL (4.000,00 €)
b-12.000,00 TL (6.000,00 €)



TARİFEDEKİ ÜCRETLER PEŞİN ÖDENİR
MASRAF VERGİ HARİÇ NET ÜCRETLERDİR

Velayet kararlarının Türkiye'de Tenfizi Konsolosluk Duyurusu

SONA ERMİŞ EVLİLİKLERDE VELAYET KARARININ TÜRKİYE'DE TENFİZİNE İLİŞKİN DUYURU

Pasaport Kanunun 17. maddesine göre çocuklara pasaport verilmesi, hem annenin hem de babanın ortak muvafakatine bağlıdır. Özellikle sona eren evliliklerde, çocukların velayeti hakkında yabancı ülke mahkemelerinde bir karar alınmış dahi olsa, bu kararın Türkiye'de tanınması ve tenfizi işlemi yapılmadan, ( Türk kanunları açısından kanuni mümessiller anne ve baba olmaya devam edeceğinden) çocuklara düzenlenecek pasaportlar için her ikisinin de muvafakatinin alınması gerekmektedir.
Kararın Türkiye'de tanınması işleminin yapılmadığı durumlarda ve özellikle boşanma sonrası anlaşmazlıklarda, çocuğa pasaport verilmesine eşlerden birinin muvafakat etmediği, bu nedenle çocuğa pasaport verilemediği durumlar olabilmektedir. Bu durumun aşılabilmesi için, aşağıda adı belirtilen Türkiye ve İngiltere'nin de taraf olduğu anlaşmada öngörülen usule göre yabancı mahkemede alınan velayet kararının süratli bir şekilde Türkiye'de tanınması işlemi yapılabilecektir.
Türkiye'nin de taraf olduğu 20.5.1980 tarihli " Çocukların Velayetine İlişkin Kararların Tanınması ve Tenfizi ile Çocukların Velayetinin İadesine Dair Avrupa Sözleşmesi" nin 4. maddesine göre, anlaşmayı imzalayan ve onaylayan taraf ülkelerden birinde bir çocuğun velayetine ilişkin bir karar alıp da bunu başka bir Akit Devlette tanınmasını ve tenfiz edilmesini arzu eden kişi, bu amaçla, taraf ülkenin Devletin Merkezi Makamına bir talepname sunabilir".

Yapılacak yazılı talebe eklenmesi gereken belgeler;
1. Talepte bulunduğunuz merkezi makamı, sizin adınıza hareket etmeye veya bu amaçla başka bir temsilci atamaya yetkili kılan bir belge/ vekaletname,
2. Kararın aslı veya tasdikli örneği ,
3. Velayet kararı kanuni temsilcilerden (anne ya da babanın) birinin yokluğunda alınmış ise kararın kanuni bir biçimde diğer tarafa bildirilmiş ya da tebliğ edilmiş olduğunu gösteren belge,
4. Alınan kararın bulunulan ülke kanunlarına göre uygulanabilir olduğunu gösteren bir belge,
5. Mümkün olduğu takdirde, çocuğun talepte bulunulan devlette nerede bulunduğunu veya bulunabileceğini belirten bir beyan;
6. Çocuğun velayetinin ne şekilde yeniden tesis edilebileceğine ilişkin teklif,
7. Belgelerin Türkçe tercümesi.
Bu durumda, velayet kararının alındığı ülkenin (İngiltere) merkezi makamı başvuruyu Türkiye'nin Adalet Bakanlığına iletmekte, bu kanalla, konu Cumhuriyet Savcılığına intikal ettirilmektedir. Savcılık davacı adına tenfiz davası açmakta ve dosyayı takip etmekte , davacının duruşmalarda hazır bulunmaması halinde dahi dava düşmemektedir. Dava sonuçlandığında Adalet Bakanlığı aracılığıyla ilgililere tebligat yapılmaktadır.
Özellikle biten evliliklerde, anne ya da babadan birinin çocuğa pasaport verilmesine muvafakat etmediği ve sorunun çözümlenemediği durumlarda vatandaşlarımızın yukarda belirtilen yolu takip etmesi faydalı olabilecektir.

Not: e-konsolosluk internet sitesinden alınmıştır.
ADRESIMIZ BÜROMUZ T.C. BAŞKONSOLOSLUĞU BİNASININ HEMEN YANINDADIR HEER STR. 31 14052 Berlin Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9:00-16:00 Tel: 030 . 21 00 21 61 Fax: 030 . 92 25 94 90 e.mail:canhukuk@hotmail.com http://www.canhukuk.de/