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Erbrecht, Nachlassangelegenheiten und Erbausschlagung

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden


Vorbemerkungen


Erbrecht von Deutschen in der Türkei

Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.


Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei gewillkürter Erbfolge gilt eine Beschränkung der Grundstücksgröße auf 2,5 ha bzw. 30 ha mit Ausnahmegenehmigung des Ministerrates. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.


Gem. Art. 29 des türkischen Staatsgehörigkeitsgesetzes Nr. 403 gelten die oben genannten Einschränkungen nicht für Personen, die durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erwarben und sie mit Genehmigung des Ministerrates zwecks Erwerbes einer anderen (z.B. der deutschen) Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie deren gesetzliche Erben. Diese Personen werden u.a. hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum nicht als Ausländer behandelt; sie müssen sich mit einer sogenannten “Pembe kart“ oder “Mavi kart” ausweisen.


Erbrecht von Türken in Deutschland

Natürliche Personen können nach deutschem Recht Erbe sein, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder sich im Inland aufhalten. Zwar kann gemäß Artikel 88 EGBGB durch Landesrecht ein - auch erbrechtlicher - Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von einer staatlichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Entsprechende Vorschriften bestehen aber hinsichtlich natürlicher Personen nicht. Für türkische Staatsangehörige besteht in Deutschland mithin ein uneingeschränktes Erbrecht, was auch praktisch - z.B. Grundbucheintrag – durchgeführt wird.


1. Erbscheine


Wenn Sie Erbe geworden sind, benötigen Sie einen Erbschein, um über das Erbe verfügen zu können.


Ob Sie einen deutschen oder einen türkischen Erbschein benötigen, richtet sich nach dem „Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der türkischen Republik“ vom 28.05.1929. Dieser ist für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei weiterhin gültig.

In der Anlage zu Art. 20 dieses Konsularvertrages ist das so genannte „Nachlassabkommen geregelt“. Danach gilt folgendes:


Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland ausschließlich beweglichen Nachlass (z.B. Geld auf Bankkonten) hinterlassen hat, genügt nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in Deutschland ein türkischer Erbschein. Dieser türkische Erbschein muss dann, um in Deutschland verwendet werden zu können, gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland versehen werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille akzeptiert. Die Liste der türkischen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Homepage der türkischen Botschaft in Deutschland siehe Linkliste am Ende dieses Textes. Sowie auf:


Auswärtiges Amt/Länderinformationen/Türkei


Wenn ein türkischer Staatsangehöriger verstorben ist und in Deutschland unbeweglichen Nachlass (z.B. Wohnung, Haus oder Grundstück) hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland nach § 14 II iVm. § 17 des Nachlassabkommens einen deutschen Erbschein. Den entsprechenden Erbscheinsantrag kann der Erbe, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hat, direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen stellen. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder Deutschland verstorben ist und beweglichen oder unbeweglichen Nachlass (z.B. Grundstück oder Geld auf Bankkonten) in Deutschland hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in Deutschland einen deutschen Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und unbeweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes in der Türkei einen türkischen Erbschein. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag.


Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei oder in Deutschland verstorben ist und beweglichen Nachlass in der Türkei hinterlassen hat, genügt den Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechtes in der Türkei ein deutscher Erbschein. Falls die Erben ihren Wohnsitz in der Türkei haben, ist der Antrag auf den Erbschein bei der für Ihren Wohnsitz in der Türkei zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Falls der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellt er seinen Antrag direkt bei dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Dieser Erbschein muss dann, um in der Türkei verwendet werden zu können, gem. § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei versehen werden. Teilweise wird anstelle einer Beglaubigung auch eine Apostille(siehe Rubrik "Gesamte Rechtsinformationen") akzeptiert. Alternativ steht es den Erben frei, vorab mit den türkischen Stellen (z.B. Banken) zu klären, ob sie mit der Vorlage eines türkischen Erbscheines einverstanden sind. In diesem Falle müssten die Erben einen türkischen Erbschein beantragen. Hierzu wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag.


2. Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht


Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen, sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.


Zuständigkeit:

Als Nachlassgericht ist nur das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zu Protokoll (also mündlich) zu erklären.


Hatte der deutsche Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstr. 66-67, 10823 Berlin, zuständig.


War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Ausländer und hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Amtsgericht in Deutschland (für den gesamten Nachlass) zuständig, in dessen Amtsbezirk sich Nachlassgegenstände befinden.


Frist für die Ausschlagung:

Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zugeht.


Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist (s.u.) im Ausland aufgehalten hat.


Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erbe Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht. (Wichtig: Wenn der Erbe bei Todesfall seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hat, hat er sechs Monate Zeit für die Ausschlagung, auch wenn er z.B. am Todestag selber in Deutschland war.)


Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.


Form der Ausschlagung:

Die Ausschlagung kann dem zuständigen Nachlassgericht (andere Amtsgerichte sind zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung nicht berechtigt) entweder mündlich zu Protokoll oder in schriftlicher Form erklärt werden.


Bei schriftlicher Erklärung der Ausschlagung muss die Unterschrift von einem Notar in Deutschland oder, bei Aufenthalt im Ausland, von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Hierbei fallen 15,- Euro Gebühren an. Eine Unterschriftsbeglaubigung durch andere Stellen ist nicht zulässig, die Erbausschlagung damit nicht wirksam.


Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B., um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen).


Die schriftliche Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

•genaue Angaben zum Verstorbenen (vollständiger Name, Geburtstag und –ort, Sterbetag und –ort, letzte Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit/en
•genaue Angaben zum Erbausschlagenden, ggfs. einschließlich des Verwandtschaftsgrades zum Verstorbenen
•Angabe, ob nach Wissen des Erbausschlagenden eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen wurde
•Angabe des genauen Datums, an dem der Erbausschlagende die Nachricht von der Berufung zum Erben erhalten hat
•Angabe zu den Gründen der Erbausschlagung (z.B. Überschuldung)
•Angabe, dass das Erbe aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen wird (hiermit wird z.B. vermieden, dass das Erbe aus gesetzlicher Erbfolge ausgeschlagen wird, der Erbausschlagende aber durch ein zu einem späteren Zeitpunkt aufgefundenes Testament zum Erben berufen wird)
•Angabe, ob dem Erbausschlagenden bekannt ist, welche Person nach der Ausschlagung als nächster Erbe berufen ist.
Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter:

Soll für minderjährige Kinder das Erbe ausgeschlagen werden, kann deren gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen beide Elternteile das Erbe für ihr Kind ausschlagen.


Es gelten die oben genannten Form- und Fristvorschriften.


In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die ebenfalls innerhalb der oben genannten Fristen bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Diese Genehmigung ist für minderjährige Kinder nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.


Gleiches gilt, wenn für einen Erben ein Vormund bestellt wurde.


Nach deutschem Recht erben die Erben nicht nur Vermögen sondern auch etwaige Schulden des Verstorbenen, für die sie aufkommen müssen. Letzteres kann durch die Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. Durch die Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.


3. Erbenermittlung


Eine Erbenermittlung über die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei kann nicht erfolgen.


Das Türkische Außenministerium hat der deutschen Botschaft in Ankara mitgeteilt, dass Erben von verstorbenen türkischen Staatsangehörigen nur ermittelt werden, wenn ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen über die deutschen Justizbehörden gestellt wird. Weiterhin hat das Außenministerium mitgeteilt, dass die Erben von türkischen Staatsangehörigen nur mitgeteilt werden können, wenn diese Informationen "im Rahmen eines in Deutschland laufenden Gerichtsverfahrens oder für eine durch die deutschen Justizbehörden vorzunehmende Maßnahme benötigt werden".
Stand:09.07.2010 (Quelle: Deutsche Botschaft, Ankara)